Festsetzung und Entrichtung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2023 in der Gemeinde Lautertal


Vorbehaltlich der Erteilung schriftlicher Grundsteuerbescheide 2023 wird hiermit gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 07.08.1973 (Bundesgesetzblatt [BGBl.] I, Seite 965), geändert durch die Gesetze vom 14.12.1976 (BGBl. I, S. 3341), vom 23.09.1990 (BGBl. II, Seite 885), vom 13.09.1993 (BGBl. I, S. 1569), vom 27.12.1993 (BGBl. I, S. 2378, 1994 I, S. 2439), vom 14.09.1994 (BGBl. I, S. 2325), vom 29.10.1997 (BGBl. I, S. 2590), vom 19.12.1998 (BGBl. I, S. 3836), vom 22.12.1999 (BGBl. I, S. 2601) und vom 19.12.2000 (BGBl. I. S. 1790) die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2023 in gleicher Höhe wie im Vorjahr festgesetzt. 

Dies bedeutet, dass die Steuerpflichtigen, die keinen Grundsteuerbescheid 2023 erhalten, im Ka­lenderjahr 2023 die gleiche Grundsteuer wie im Kalenderjahr 2022 zu entrichten haben. Für diese treten mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid für 2023 zugegangen wäre. 

Die Grundsteuer wird je zu ¼ ihres Jahresbeitrages am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11.2023, vorbehaltlich einer anderen getroffenen Regelung, fällig. 

Diese öffentliche Grundsteuerfestsetzung gilt zwei Wochen nach dem Tag der Veröffentlichung als bekannt gegeben.

 

Rechtsbehelfsbelehrung 

Gegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb einer Frist von einem Monat, die mit dem Tag der wirksamen Bekanntmachung zu laufen beginnt, Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben werden (siehe 2.). 

1. Wenn Widerspruch eingelegt wird:

Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Lautertal, Frankenstraße 3, 96486 Lautertal, einzulegen. 

Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht ent­schieden werden, kann Klage bei dem Bayer. Verwaltungsgericht Bayreuth, Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kür­zere Frist geboten ist.

 

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten/die Beklagte und den Streitgegenstand bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Be­weismittel sollen angegeben, die angefochtene öffentliche Festsetzung der Grundsteuer soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Ab­schriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. 

2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird:

Die Klage ist bei dem Bayer. Verwaltungsgericht Bayreuth, Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts zu erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten/die Beklagte und den Streitgegenstand be­zeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene öffentliche Festsetzung der Grundsteuer soll in Urschrift oder Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. 

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.06.2007 (GVBl 13/2007) wurde im Bereich des Kommunalabgabenrechts ein fakultatives Widerspruchsverfahren eingeführt, dass eine Wahlmöglichkeit eröffnet zwischen Widerspruchs-einlegung und unmittelbarer Klageerhebung. Für mehrere gemeinsame Adressaten eines Streit-gegenstandes setzt die unmittelbare Klageerhebung die Zustimmung aller Betroffenen voraus.

Widerspruchseinlegung und Klageerhebung durch E-Mail ist unzulässig. Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen. 

 

Karl Kolb
1. Bürgermeister