Förderung von Bibermaßnahmen bei Privatleuten


Grundsätzlich ist eine Förderung von Präventionsmaßnahmen bei Privatleuten mit Mitteln für das Bibermanagement unter folgenden Voraussetzungen möglich:

·         Es handelt sich um Maßnahmen, die Schäden durch Biber verhindern sollen, eine deutliche Verbesserung bewirken und einen Verbleib der Tiere in diesem Bereich ermöglichen. Die Behebung von bereits entstandenen Schäden kann auf diesem Wege nicht bezuschusst werden.

·         Die Maßnahmen liegen nicht an Gewässern oder anderen Bereichen, für die die öffentliche Hand z. B. die Gemeinde unterhaltspflichtig ist.

·         Für den Bereich wurde keine Abfanggenehmigung erteilt.

·         Die Maßnahmen wurden fachlich mit der Unteren Naturschutzbehörde oder dem zuständigen Biberberater abgesprochen und von diesen befürwortet.

·         Die Förderung wurde von der Unteren Naturschutzbehörde anhand einer Kostenschätzung zugesagt. Eine Förderung ist natürlich nur möglich, wenn ausreichend Mittel zur Verfügung stehen. Es besteht kein Rechtsanspruch. Da die Mittel meist sehr knapp sind, kann es hier besonders gegen Ende des Jahres zu Engpässen kommen. Die Abrechnung sollte daher zeitnah, spätestens bis Anfang November erfolgen.

Die Behebung von Schäden z. B. Uferabbrüche, eingebrochene Fluchtröhren u. ä. kann bei land- und forstwirtschaftlichen Flächen und an gewerblich genutzten Teichanlagen über den Bayer. Biberschadenfond entschädigt werden, wenn die Schäden eindeutig durch Biber verursacht wurden und deren Beseitigung nicht unter den Gewässerunterhalt bei Gewässern 1. Bis 3. Ordnung fällt.

Hierfür ist der Schaden nach Feststellung baldmöglichst der Unteren Naturschutzbehörde oder dem Biberberater zu melden und durch diesen aufzunehmen. Die Entschädigung erfolgt allerdings erst gesammelt im darauffolgenden Jahr und beträgt i. d. R. 70-80 % der entstandenen Kosten, ebenso wie bei Fraß- und Vernässungsschäden an den Kulturen.

Entschädigungen an Wohngrundstücken, Hobbyteichen u. a. sind über den Biberschadenfond nicht möglich.

Bei Fragen können Sie sich gerne an Frau Pilz von der Unteren Naturschutzbehörde im Landratsamt Coburg wenden (Tel. 09561/514 4404)