Gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/1157 wird zudem die Speicherung von zwei Fingerabdrücken im Chip des Personalausweises eingeführt.
Die biometrischen Daten dienen der sicheren Feststellung der Identität einer Person, die sich bei einer hoheitlichen Kontrolle ausweist. Bleiben nach einem Abgleich des Lichtbilds auf dem Personalausweis mit der Person Zweifel an deren Identität, können die Sicherheitsbehörden der EU-Mitgliedstaaten die im Chip gespeicherten Fingerabdrücke auslesen und mit den Fingerabdrücken der sich ausweisenden Person abgleichen. Dadurch werden Betrugsversuche schnell erkannt.
Eine weitere Änderung betrifft die maschinenlesbare Zone des Personalausweises. Hier wird ab 2. August 2021 eine Versionsnummer eingetragen. Nebenbei: Für den Reisepass wurde die Versionsnummer im ersten Quartal 2021 aufgenommen.
Anhand der Versionsnummer können Behörden, die den Personalausweis kontrollieren, die Echtheit eines Dokuments leichter zuverlässig prüfen. Denn der Personalausweis wird kontinuierlich verbessert – auch mit neuen Sicherheitsmerkmalen.
Da jeder Personalausweis zehn Jahre gültig ist, sind immer mehrere, verschiedene Versionen des Personalausweises im Umlauf. Die Versionsnummer lässt die überprüfende Stelle und die Dokumentenprüfgeräte erkennen, über welche Kombination von Sicherheits- und sonstigen Merkmalen ein vorgelegtes Dokument verfügen muss.
Der Eintrag der Versionsnummer erhöht also die Sicherheit beim Personalausweis.