- Wer ein Fahrzeug führt, darf auf der Fahrbahn durch Leitlinien markierte Schutzstreifen für den Radverkehr nur bei Bedarf überfahren. (heißt z.B. für Ausweichbewegungen im Begegnungsverkehr oder andere Ausweichbewegungen).
Der Radverkehr darf dabei nicht gefährdet werden und die Benutzung des Schutzstreifens muss unter besonderer Vorsicht erfolgen
- Wer ein Fahrzeug führt, darf auf durch Leitlinien markierten Schutzstreifen für den Radverkehr nicht parken. Das Halten (bis 3 Minuten) ist zulässig.
- Bei diesen Schutzstreifen handelt es sich aber nicht um Radwege und auch nicht um Sonderwege.
- Die Schutzstreifen sind Bestandteil der Fahrbahn, aber selbst keine Fahrstreifen. Daher gilt für andere Fahrzeuge auf ihnen auch nicht das Rechtsfahrgebot.
- Radfahrer hingegen haben durch §2 Abs. 2 StVO indirekt eine Benutzungspflicht des Schutzstreifens.
- Ein Nebeneinanderfahren von Radfahrern auf dem Schutzstreifen ist unzulässig
- Auch das Befahren des Streifens durch Radfahrer in entgegengesetzter Fahrtrichtung ist unzulässig
- Wartende Fahrzeuge dürfen durch Radfahrer auf dem Schutzstreifen rechts überholt werden
- Radfahrer dürfen auch eine langsam fahrende Fahrzeugschlange rechts mit geringfügig höherer Geschwindigkeit und mit äußerster Vorsicht überholen. (Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugschlange bei max. 15 bis 20 km/h
Wir bitten um Beachtung
Die Gemeindeverwaltung